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Streitgespräch

didacta Köln am 22.02.2010 um 16:00 Uhr

Auf die Bäume klettern oder Englisch lernen?

Streitgespräch: Wie viel und welche Bildung brauchen Kindergartenkinder

Erst seit wenigen Jahren werden Kindergärten in Deutschland auch als Bildungsinstitutionen behandelt, die Bundesländer haben Bildungspläne entwickelt, die frühe Förderung steht auf der Agenda. Trotzdem scheint das Angebot der öffentlichen Kindergärten etlichen Eltern nicht zu genügen, sie schicken ihren Nachwuchs für viel Geld in Einrichtungen wie „Villa Ritz“ oder „Little Giants“. Dort können die Kinder Geigenunterricht bekommen, Fremdsprachen wie Chinesisch oder Englisch werden angeboten. Tut das den Kindern wirklich gut? Das wollten wir von der Gründerin der privaten bilinguale Kindertagesstätte Little Giants, Jelena Wahler, und vom Leiter des Organisationsbereichs Jugendhilfe und Sozialarbeit der GEW, Norbert Hocke, wissen.

Offensichtlich entscheiden sich immer mehr Eltern für private Kindergärten mit exklusivem Lernangebot. Versagen die anderen Kindergärten oder versagen diese Eltern, weil sie Ihre Kinder schon mit drei Jahren auf Bildungserfolge trimmen wollen.

Jelena Wahler

Jelena Wahler: Kinder lernen von Geburt an. Natürlich geht es im jungen Alter nicht darum Wissen anzuhäufen, sondern die natürliche Neugier der Kinder zu unterstützen und zu erhalten. Little Giants Kindertagesstätten orientieren sich an den Bildungsplänen der Bundesländer. Wir bieten den Kindern eine Umgebung voller interessanter Angebote und Entdeckungsmöglichkeiten, die sie aktiv erforschen und begreifen können. Frühe Zweisprachigkeit ist eine einmalige Chance für Kinder. Deshalb wird bei Little Giants Englisch und Deutsch gesprochen. Wir arbeiten nach dem Immersionsprinzip: Englischsprachige Erzieher sprechen mit den Kindern Englisch, während deutsche Fachkräfte ausschließlich Deutsch verwenden. Es ist wie in einer zweisprachigen Familie – vollkommen zwanglos und entspannt. Richtig ist, dass Gebühren privater Einrichtungen häufig höher sind. Der Grund ist, dass private Kitas vielerorts niedrigere oder keine Zuschüsse erhalten. Ein Gutscheinsystem, wie in Hamburg, schafft da Abhilfe. Die Entscheidung für eine Kindertagesstätte hängt dann nicht mehr vom Einkommen, sondern von den Präferenzen der Familien, letztendlich also von der Qualität der Kita ab.

Norbert Hocke: Ich glaube, dass seit der PISA-Studie ein ungeheurer Druck auf die Einrichtungen ausgeübt wird, und das Pendel jetzt in die Richtung schlägt, Kinder „fit for school“ zu machen. Dahinter steht aber ein Schulbegriff, der die Ganzheitlichkeit nicht im Blick hat, sondern nur die kognitiven Elemente beinhaltet. Man muss also aufpassen, dass die Kitas nicht zu Trainingsanstalten für späteren Schulerfolg werden. Es geht um eine Persönlichkeitsentwicklung, die sehr wohl den kognitiven Teil beinhaltet. Zwar sollten Eltern drauf zu drängen, dass die Elemente, die in den Bildungs- oder Orientierungsplänen enthalten sind, auch gelebt und umgesetzt werden. Aber zu einem ganzheitlichen Bildungskonzept gehört mehr. Diese Verengung auf Frühenglisch und Ähnliches bei den privaten Kitas führt weg von der Trias Bildung, Erziehung und Betreuung. Und das ist für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und gerade für den späteren Schulerfolg eher schädlich als günstig. Hier tun die Eltern ihren Kindern nichts Gutes an.

Wir kennen aus den USA die Kampagne „No child left behind“ gegen die Bildungsbenachteiligung. Jetzt gibt es eine Bewegung ähnlichen Namens: „No Child left inside”, die sich allerdings als Alternative zur frühen Intensivförderung versteht. Mit anderen Worten: Kinder sollten besser draußen spielen und auf Bäume klettern, als eine Fremdsprache zu lernen. Was halten sie von einer solchen Kampagne?

Jelena Wahler: Die Kampagne „No Child left inside“ ist ein Aufruf an Schulen mit den Kindern die Natur zu entdecken. Sie ist nicht als Alternative zu „No child left behind“ zu verstehen, sondern als Ergänzung. Auch wenn beide Bewegungen nicht wirklich auf Deutschland anwendbar sind, ist es dennoch wichtig, dass Kinder draußen spielen. Dafür haben wir in unseren Kitas Spielplätze, gehen mit den Kindern mehrmals pro Woche in den Wald, in den Park oder auf den Bauernhof.

Norbert Hocke: Die Einrichtungen selber sollten mehr Freiraum bekommen, um auf die ihnen anvertrauten Kinder zu blicken. Nicht jeder Waldspaziergang muss gleich ein wissenschaftliches Experiment sein und nicht jedes Haus der kleinen Forscher muss nur innerhalb der Häuser forschen, sondern man muss daraus genau diesen eben von mir beschriebenen Mix machen.

Norbert Hocke

Internationale Studien üben häufig Kritik an deutschen Kindergärten: Der Personalschlüssel sei schlecht, die Ausbildung der Erzieherinnen müsse auf Hochschulniveau angehoben werden, insgesamt investiere man in Deutschland zu wenig Geld in den Bildungsbereich. Wird die Ausstattung der öffentlichen Kindergärten – Stichwort überschuldetet Kommunen – beinahe zwangsläufig zu einem Boom privater Angebote führen?

Jelena Wahler: Ich sehe das dreigliedrige Schulsystem und das späte Einsetzen von Bildung als die größten Schwachstellen unseres Bildungssystems. Dies zu ändern kostet natürlich Geld, mehr als der Staat heute dafür zur Verfügung stellt. Deutsche Kindertagesstätten brauchen dringend mehr Mitarbeiter. Die Entlastung durch zusätzliche pädagogische Fachkräfte ist Voraussetzung für die Umsetzung von pädagogischen Konzepten, wie sie die Bildungspläne vorsehen. Natürlich werden überall, wo eine Nachfrage ist, Unternehmen versuchen diese zu befriedigen. Ohne private Anbieter ist der geplante Krippenausbau nicht zu schaffen. Zudem führt ein breit gefächertes Angebot zu mehr Wettbewerb und letztlich zu besserer Qualität.

Norbert Hocke: Das glaube ich nicht. So kommen auch von den Stiftungen deutliche Signale: Bildung in öffentlicher Verantwortung wird es nach wie vor geben müssen, um die immer stärker wachsende Schere zwischen Arm und Reich auszugleichen. Die Kommunen müssen allerdings aufpassen, dass Bundestag und Regierung nicht solche Gesetze verabschieden, die sie immer ärmer machen. Die Bürgermeister gehören ja jeweils einer Partei an, und ich finde es schon hanebüchen, wenn man kein Wort zur Betreuungsgelddiskussion oder zur Kindergelderhöhung sagt, aber gleichzeitig erklärt, dass man den Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz nicht wird einlösen können. Diese Doppelbödigkeit muss aufhören.

Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich auch Deutschland zur inklusiven Bildung verpflichtet, dies gilt ja dann auch für die Kindergärten – und zwar für alle oder nur für die öffentlichen?

Jelena Wahler: Selbstverständlich für alle! Wieso sollten behinderte Kinder andere Einrichtungen besuchen als nichtbehinderte? Kinder lernen voneinander, dies funktioniert in beide Richtungen.

Norbert Hocke: Hier haben die Kitas als erste Stufe im Bildungssystem eine besondere Verantwortung. Dazu bedarf es allerdings anderer Rahmenbedingungen. Ich unterscheide gern zwischen freien, privaten und öffentlichen Trägern. Weil die freien Träger sehr wohl bewiesen haben, dass es möglich ist, auch mit pädagogischen Sonderkonzepten für alle da zu sein. Dieser Ansatz ist bei den privaten nicht gegeben und deswegen wird die Gefahr bestehen, dass wir hier ein exclusives Bildungssystem von Anfang an bekommen. Wobei Gott sei Dank diese Gruppe der rein privaten nicht so groß ist.

Dazu auf der didacta

Sonderschau  “Auf die ersten Jahre kommt es an!” Ausstellung des Niedersächsischen Instituts für frühkindliche Bildung und Entwicklung, Halle 7, Stand A25, während der gesamten Messe, 9 – 18 Uhr

“NRW – auf dem Weg zum kinderfreundlichsten Bundesland“. Norbert Hocke , GEW-Vorstand, Katharina Klaudy, GEW NRW, Norbert Müller, GEW NRW, Raum 9.2 09, 20.3.2010

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3 Kommentare »

  1. Bildung fängt im Alltag an. Nicht mit schicken Plänen, sondern beim Erfahren, Zeigen und Erklären. Nur wenn Kinder einen emotionalen Bezug zu einer Person aufbaut- Vertrauensbasis- erst dann nimmt das Kind etwas auf, lernt etwas. Der erste Schritt ist Vertrauen, gemeinsam Spielen, Lachen und verlässlich sein. Erst dann ist das Kind bereit etwas anzunehmen. Wissen- egal was- aufgestülpt: jetzt machen wir Sprachtraining ( am Besten noch mit Büchern und Grammatikregeln) geht völlig am Kind und Auftrag vorbei. Die Spielwarenindustrie hatte einmal einen Slogan: Zeit für Kinder. Richtig Zeit für Kinder sich auf die Kinder einstellen, warten sich einfühlen und dann kann man auch ganz nebenbei Hindi oder Mandarin lernen. Spielen ist die Arbeit der Kinder, sie erlernen dort außerordentlich viel, erkennen Naturgesetzte, stellen Fragen, gehen weiter zu teils sehr komplexen Fragestellungen und Experimenten. Das Lernangebot darf nicht von außen kommen, sondern von den Kindern selbst- dann hat ganzheitlich und damit wirkungsvoll gelernt. Auf den Baum steigen bringt so viele Lern und Entwicklungschencen, da kann ein von Erwachsenen entwickeltes Programm gar nicht mit.

    Comment by Gross-Henning — 25. Februar 2010 um 07:29

  2. Privatisierung im Kindertagesstättenbereich geht zu Lasten unserer Kinder und deren Erzieher.

    Für Eltern hört es sich toll an, wenn man mit Hochglanzprospekten für eine private Kindertagesstätte wirbt.
    Man schreibt wir legen viel Wert auf Bilingualität,Öffnungszeiten müssen verlängert werden etc.

    Was aber steckt hinter dem großen Engagement privater Träger?
    Genau,dass liebe Geld!!
    Oft unter dem Namen der Gemeinnützigkeit getarnt,gehen motivierte Geschäftsführer zB zur GEW und handeln dort Tarifvertäge aus, die weit unter dem des TVÖD liegen.

    Der Entwicklung zur Folge, geht es bald nicht mehr darum, was Kinder wirklich brauchen,sondern darum, wie man aus Kindertagesstätten erfolgreiche Wirtschaftsunternehmen
    macht.

    Comment by Peter Reuter — 19. März 2010 um 15:21

  3. So sehen die Arbeitsbedingungen von Erziehern aus die unter
    dem privaten Träger der Fröbel-Gruppe arbeiten.

    Ein vergleich zum TVÖD lohnt sich!!!

    Haustarifvertrag
    vom 1. November 2009
    (HTV-FRÖBEL)
    zwischen
    dem FRÖBEL e.V.,
    der FRÖBEL Berlin gGmbH,
    der FRÖBEL Frankfurt (Oder) gGmbH,
    der FRÖBEL Hamburg gGmbH,
    der FRÖBEL Köln gGmbH,
    der FRÖBEL Lausitz gGmbH,
    der FRÖBEL Leipzig gGmbH,
    der FRÖBEL Management GmbH,
    der FRÖBEL Potsdam gGmbH,
    der FRÖBEL Rhein-Ruhr gGmbH,
    der FRÖBEL Service GmbH,
    der FRÖBEL Thüringen gGmbH,
    - im folgenden „FRÖBEL“ genannt -
    einerseits
    und der
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
    vertreten durch den Hauptvorstand
    andererseits
    wird Folgendes vereinbart:
    ABSCHNITT I
    Allgemeine Regelungen
    § 1
    Geltungsbereich
    (1)
    Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeits-verhältnis zum FRÖBEL e.V. oder einer seiner Tochtergesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland stehen.
    Die in diesem Tarifvertrag verwendeten weiblichen Formen und Be-zeichnungen umfassen auch die männlichen Formen und Bezeichnun-gen. HTV-FRÖBEL Seite 1 von 31
    (2)
    Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
    a.
    Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung be-schäftigt werden,
    b.
    Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVerfG,
    c.
    Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten (ABM),
    d.
    Beschäftigte, die gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig be-schäftigt werden,
    e.
    Arbeitnehmerinnen, die auf Grund ihrer Tätigkeit keiner der in An-lage 1 geregelten Entgeltgruppen zugeordnet werden können und deren Entgelt oberhalb der Tabelle liegt. Buchstabe e. gilt nicht für Arbeitnehmerinnen, deren Entgelt aufgrund der TVÜ-FRÖBEL-Besitzstandszulage gemäß § 6 TVÜ-FRÖBEL oberhalb der Tabelle liegt.
    § 2
    Arbeitsvertrag, Schriftform, Umsetzung, Nebenabreden
    (1)
    Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Arbeitnehmerin ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
    (2)
    Der Arbeitnehmerin kann aus dringenden betrieblichen Gründen oder mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichwertige Tä-tigkeit, die ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung angemessen ist, in einer anderen Einrichtung der Arbeitgeberin zugewiesen werden. Die Rechtsstellung der Arbeitnehmerin bleibt unberührt.
    (3)
    Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum je-weiligen Quartalsende schriftlich gekündigt werden.
    (4)
    Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, der Arbeitgeberin unaufgefordert Sachverhalte und Umstände, die mit der Durchführung des Arbeitsver-hältnisses zusammenhängen, mitzuteilen (z.B. Änderung des Wohnsitzes, Krankenkassenwechsel, Änderung der Steuerklasse etc.).
    (5)
    Die Arbeitnehmerin hat bei Einstellung ein Führungszeugnis vorzulegen, sofern sich über die Tätigkeit oder die Arbeitsstelle ein regelmäßiger Kontakt zu betreuten Kindern ergibt. Die Ausstellung dieses Führungs-zeugnisses darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Auf Anforde-rung der Arbeitgeberin ist erneut ein Führungszeugnis durch die Arbeit-nehmerin einzuholen und vorzulegen. Die Kosten des Führungszeugnis-ses gemäß Satz 3 trägt die Arbeitgeberin. HTV-FRÖBEL Seite 2 von 31
    § 3
    Beschäftigungszeit
    (1)
    Beschäftigungszeit ist die bei FRÖBEL in einem Arbeitsverhältnis zurück-gelegte Zeit.
    (2)
    Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungs-bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei der anderen Arbeitgeberin als Beschäftigungszeit anerkannt.
    (3)
    Auf die Beschäftigungszeit sind folgende Zeiten anzurechnen:
    a.
    die bei einem Rechtsvorgänger der Tochtergesellschaften des FRÖBEL e.V. zurückgelegt wurden,
    b.
    Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zur Dauer von sechs Monaten,
    c.
    die durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) übergegangen sind und übergehen und beim ursprünglichen Arbeitgeber zurückge-legt worden sind,
    d.
    die vor der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit FRÖBEL in einer Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz bzw. dem SGB III bei FRÖBEL zurückgelegt worden sind, wobei Un-terbrechungen von bis zu einem Jahr nach Beendigung der letz-ten Maßnahme unschädlich sind.
    § 4
    Probezeit
    Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kür-zere Probezeit vereinbart worden ist oder die Arbeitnehmerin im unmit-telbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsver-hältnis bei der Arbeitgeberin eingestellt wird.
    § 5
    Nebentätigkeit
    (1)
    Eine Nebentätigkeit gegen Entgelt – mit Ausnahme von Ehrenämtern – ist vor ihrer Aufnahme der Arbeitgeberin anzuzeigen. In begründeten Fällen kann die Aufnahme der Nebentätigkeit durch die Arbeitgeberin eingeschränkt oder untersagt werden. Die Erfüllung der Arbeitspflichten gegenüber der Arbeitgeberin darf durch die Nebentätigkeit nicht be-einträchtigt werden. HTV-FRÖBEL Seite 3 von 31
    (2)
    Die Untersagung der Nebentätigkeit ist der Arbeitnehmerin unter Nen-nung der Gründe mitzuteilen.
    (3)
    Die Arbeitnehmerin darf nicht durch eine eigene Tätigkeit oder durch Aufnahme einer Tätigkeit bei Organisationen, Vereinen, Unternehmen oder Einrichtungen, die ganz oder teilweise im Wettbewerb zu FRÖBEL stehen, in Wettbewerb zu FRÖBEL treten.
    § 6
    Allgemeine Pflichten
    Es wird von der bei FRÖBEL beschäftigten Arbeitnehmerin insbesondere erwartet, dass sie
    -
    die FRÖBEL-Rahmenkonzeption, das Unternehmensleitbild sowie für das Unternehmen geltende Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fas-sung kennt und bei der täglichen Arbeit beachtet,
    -
    sich der strategischen Einbindung der Arbeitgeberin in die FRÖBEL-Gruppe unter gemeinsamen pädagogischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen bewusst ist und diese aktiv unterstützt,
    -
    durch ihre Tätigkeit und ihr persönliches Verhalten das Ansehen der Arbeitgeberin wahrt und die Interessen der Arbeitgeberin fördert, sofern keine eigenen berechtigten Belange entgegenstehen,
    -
    die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführt sowie das Wohl der betreuten Kinder und deren Eltern beachtet,
    -
    sich bei Kenntnis von Sicherheitsmängeln bzw. -risiken für Kinder, El-tern oder Mitarbeiterinnen sowie im Falle eines nicht unerheblichen Unfalls entsprechend der Sicherheitsvorschriften und Anweisungen der Arbeitgeberin verhält.
    § 7
    Personalentwicklungsgespräch
    Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein jährlich mit der Vorgesetzten durchzuführendes Personalentwicklungsgespräch. Es ist ein Ergebnispro-tokoll anzufertigen, welches sich ausschließlich auf Tatsachen, Umstän-de und Aussagen die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ste-hen, beziehen darf. Das Ergebnisprotokoll ist der Arbeitnehmerin auf de-ren Anforderung auszuhändigen.
    § 8
    Verschwiegenheitspflicht
    (1)
    Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten des Betriebes, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf ausdrückliche Weisung der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwie-genheit zu bewahren. HTV-FRÖBEL Seite 4 von 31
    (2)
    Dritten gegenüber und zu außerdienstlichen Zwecken darf die Arbeit-nehmerin ohne Genehmigung der Arbeitgeberin von betrieblichen Vorgängen und Schriftstücken sowie bildlichen Darstellungen weder sich noch einem Anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildun-gen verschaffen. Diesem Verbot unterliegt die Arbeitnehmerin nicht, wenn die Offenlegung durch Gesetz, Tarifvertrag oder ausdrückliche betriebliche Anordnung vorgeschrieben oder zur Wahrung berechtigter Interessen der Arbeitnehmerin notwendig ist.
    (3)
    Die Arbeitnehmerin hat unverzüglich bei Beendigung des Arbeitsver-hältnisses sowie jederzeit auf schriftliches Verlangen der Arbeitgeberin betriebliche Schriftstücke sowie schriftliche Aufzeichnungen über kon-kret benannte betriebliche Vorgänge herauszugeben. Dies gilt auch für Schriftstücke und Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art.
    (4)
    Die Arbeitnehmerin hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der gesetzlichen oder tarifvertraglich ver-einbarten Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
    § 9
    Arbeitsverhinderung und Mitteilungspflicht
    (1)
    Ist die Arbeitnehmerin aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen ge-hindert, die Arbeit aufzunehmen, so hat sie dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer ihres Fernbleibens unverzüg-lich, nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn, der Arbeitgeberin mitzuteilen.
    (2)
    Soweit es der Arbeitnehmerin möglich ist, soll sie die Arbeitgeberin über zu erledigende Vorgänge, Termine und Sachverhalte informieren.
    (3)
    Ist die Arbeitnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsaufnahme verhindert, so ist sie verpflichtet, der Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzu-zeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfä-higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf-folgenden Arbeitstag nachzureichen. Verlängert sich die Arbeitsunfä-higkeit über die in der ärztlichen Bescheinigung angegebene Dauer hinaus, so hat die Arbeitnehmerin dies unverzüglich anzuzeigen und ei-ne neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitgeberin ist bei begründe-ter Veranlassung berechtigt, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.
    HTV-FRÖBEL Seite 5 von 31
    ABSCHNITT II
    Fort- und Weiterbildung
    § 10
    Grundsätze
    Die Förderung der Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen der FRÖBEL-Gruppe ist ein zentraler Baustein dieses Tarifvertrags. FRÖBEL ist bestrebt, alle Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich so zu qua-lifizieren, dass sie die pädagogische Praxis im Sinne einer positiven Ent-wicklung der ihr anvertrauten Kinder vor Ort bestmöglich gestalten kön-nen. Um die Rahmenbedingungen der pädagogischen Arbeit zu opti-mieren, unterstützt FRÖBEL ebenso die Fort- und Weiterbildung der Ar-beitnehmerinnen im Verwaltungs- und technischen Bereich. Die Arbeit-nehmerin hat einen Anspruch auf Fortbildung.
    § 11
    Vergabe von Fortbildungspunkten
    (1)
    Fortbildungspunkte werden für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3 vergeben. Je Fortbildungstag (ein Fortbildungstag umfasst acht Fortbildungs- bzw. sechs Zeitstunden) wird in der Regel ein Fortbildungspunkt vergeben.
    (2)
    Fortbildungspunkte können auf Antrag an die FRÖBEL-Weiterbildungskommission auch für Teamfortbildungen vergeben werden, wenn diese folgende Kriterien erfüllen:
    a.
    Umfang mindestens acht Fortbildungsstunden
    b.
    Themen entsprechend Katalog der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3
    c.
    Durchführung durch fachlich und pädagogisch für die Weiterbildung qualifizierte Personen.
    (3)
    Für Fortbildungsveranstaltungen insbesondere folgender Themenbereiche können Fortbildungspunkte erzielt werden:
    A.
    Für Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich:
    a.
    Sprache, Sprachförderung und bilinguale Erziehung
    b.
    Gesundheitsförderung
    c.
    musikalische Bildung
    d.
    Arbeit mit Kindern unter drei Jahren
    e.
    offene Arbeit in Kindergärten und Horten
    f.
    Zusammenarbeit mit Eltern und Familien
    g.
    Inklusion / Integration
    h.
    Hortarbeit
    i.
    Führen und Leiten in Kindergärten und Horten
    HTV-FRÖBEL Seite 6 von 31
    j.
    Beobachtung und Dokumentation von Bildungsprozessen
    B.
    Für Arbeitnehmerinnen im technischen Bereich:
    Die Vergabe von Fortbildungspunkten erfolgt für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen insbesondere für Themen rund um die gesunde Ernährung von Kindern.
    C. Für Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsbereich:
    a.
    Steuer- und Sozialversicherungsrecht
    b.
    Anwendung der im Unternehmen verwendeten Software
    c.
    Vergabe- und Zuwendungsrecht
    d.
    sonstige betriebswirtschaftliche Fachveranstaltungen
    (4)
    Die Fortbildungspunkte werden durch die FRÖBEL-Weiterbildungskommission (§ 14) endgültig festgelegt und vergeben. Die FRÖBEL-Weiterbildungskommission regelt darüber hinaus weitere Details zur Anerkennung von Teamfortbildungen.
    (5)
    Fortbildungspunkte können durch die FRÖBEL-Weiterbildungskommission nur auf Antrag der jeweiligen Arbeitnehmerin nach Abschluss der Fort- und Weiterbildungsveranstaltung gegen Nachweis der Teilnahme und Angabe der Inhalte der Veranstaltung, bzw. des Programms anerkannt werden, wenn keine Akkreditierung (§ 12 Absatz 2) vorliegt. Der Antrag der Arbeitnehmerin muss spätestens sechs Monate nach Beendigung der Fort- und Weiterbildung an die FRÖBEL-Weiterbildungskommission gestellt werden. Andernfalls werden für die entsprechende Fort- und Weiterbildung keine Fortbildungspunkte gewährt.
    § 12
    Anforderungen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
    (1)
    Grundsätzlich werden die für die Erreichung von Fortbildungspunkten anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch das FRÖ-BEL Bildungswerk angeboten. Neben den Angeboten des FRÖBEL Bil-dungswerks können thematisch vergleichbare Fort- und Weiterbil-dungsveranstaltungen der GEW für den Erwerb von Fortbildungspunk-ten genutzt werden.
    (2)
    Weitere Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen von externen Fort- und Weiterbildungsanbietern können zur Vergabe von Fortbildungs-punkten führen, wenn diese entweder durch WIFF zertifiziert sind oder durch die FRÖBEL-Weiterbildungskommission akkreditiert sind. Sie dürfen insbesondere akkreditiert werden, wenn: HTV-FRÖBEL Seite 7 von 31
    a.
    Die Durchführung der Seminare durch fachlich und pädagogisch für die Weiterbildung qualifizierte Personen erfolgt,
    b.
    den Seminaren einsehbare Programme zugrunde liegen und die Didaktik/Methodik, Lehr- und Lernmaterial dem aktuellen fachli-chen und wissenschaftlichen Stand entsprechen,
    c.
    die Ausstattung der Lernräume erwachsenengerechtes Lernen sicherstellen,
    d.
    Informationen zu Ort, Zeit, Dauer, Voraussetzungen, Zielgruppe, Kosten und Teilnahmebedingungen vorliegen,
    e.
    die Teilnehmerinnen einen Nachweis über die Teilnahme an einer Veranstaltung erhalten, aus der mindestens Umfang und Inhalt hervorgehen.
    (3)
    Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die zur Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit vorausgesetzt werden (Erste-Hilfe-Kurse, Arbeitsschutz, Hygienebestimmungen u. a.), werden keine Fort-bildungspunkte vergeben.
    (4)
    Weitere Details zu Anforderungsprofilen von Fort- und Weiterbildungs-veranstaltungen werden von der FRÖBEL-Weiterbildungskommission geregelt.
    § 13
    Kostenbeteiligung für Arbeitnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
    (1)
    Die jeweilige Arbeitnehmerin hat sich an den Kosten der Fort- und Weiterbildung zur Erreichung von Fortbildungspunkten mit einem Eigenbeitrag in Höhe von derzeit 30,- EUR für eintägige Veranstaltungen, 50,- EUR für zweitägige Veranstaltungen sowie 60,- EUR für dreitägige Veranstaltungen zu beteiligen.
    (2)
    Bindungsklauseln und Rückzahlungsverpflichtungen können in individuellen Aus- und Fortbildungsverträgen vereinbart werden.
    (3)
    Für (Förder-)Mitglieder des FRÖBEL e.V. und GEW-Mitglieder entfällt die Kostenbeteiligung gemäß Absatz 1 in voller Höhe, wenn sie ihre Mitgliedschaft für die zurückliegenden sechs Monate bis zur Durchführung der Fort- bzw. Weiterbildungsveranstaltung glaubhaft gegenüber dem FRÖBEL Bildungswerk nachweisen. In den Fällen des Satzes 1 werden die für (Förder-)Mitglieder des FRÖBEL e.V. und Mitglieder der GEW anfallenden Kosten der Fort- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen von FRÖBEL getragen, wenn Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden.
    (4)
    Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Freistellung für von der Arbeitgeberin genehmigte Fortbildungen. Fort- und Weiterbildungen,
    HTV-FRÖBEL Seite 8 von 31
    die genehmigt und stufenaufstiegsrelevant sind, sind grundsätzlich Arbeitszeit.
    (5)
    Fortbildungspunkte können auch von Arbeitnehmerinnen erworben werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HTV-FRÖBEL bereits die jeweilige letzte Stufe der Entgelttabelle gemäß Anlage 2 erreicht haben.
    § 14
    Gründung, Zusammensetzung und Aufgaben der FRÖBEL-Weiterbildungskommission
    (1)
    Zur Überwachung und Steuerung der Vergabe von Fortbildungspunkten sowie zur Akkreditierung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen richtet die FRÖBEL-Gruppe eine Weiterbildungskommission ein. Die Mitglieder der Weiterbildungskommission werden vom Vorstand des FRÖBEL e.V. auf Vorschlag der jeweils zuständigen Gremien für die Dauer von drei Jahren berufen.
    (2)
    Die Weiterbildungskommission hat sieben Mitglieder und setzt sich folgendermaßen zusammen:
    a.
    auf Vorschlag der Geschäftsführung FRÖBEL e.V.:
    - zwei Vertreterinnen des FRÖBEL Bildungswerks,
    b.
    auf Vorschlag der Geschäftsführungskonferenz des FRÖBEL e.V.:
    - zwei Geschäftsführerinnen der FRÖBEL-Gruppe,
    c.
    auf Vorschlag des Konzernbetriebsrats der FRÖBEL-Gruppe:
    - eine Vertreterin des FRÖBEL-Konzernbetriebsrats,
    - eine bei FRÖBEL beschäftigte Erzieherin,
    d.
    auf Vorschlag von GEW:
    - eine Vertreterin der beteiligten Gewerkschaft.
    (3)
    Die FRÖBEL-Weiterbildungskommission entscheidet nach dem Konsensprinzip.
    (4)
    Die FRÖBEL-Weiterbildungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Regelungen dieses Tarifvertrags nicht widersprechen darf.
    (5)
    Die Einrichtungsleiterinnen sind dazu verpflichtet, im Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat die Auswahl der Weiterbildungsteilnehmerinnen transparent zu gestalten. Die FRÖBEL-Weiterbildungskommission prüft diesbezügliche Beschwerden und entscheidet abschließend. HTV-FRÖBEL Seite 9 von 31
    ABSCHNITT III
    Entgelt
    § 15
    Eingruppierung, Tabellenentgelt, Stufenzuordnung, Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
    (1)
    Die Arbeitnehmerin ist in diejenige Entgeltgruppe der Anlage 1 zu die-sem Tarifvertrag eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkma-len einer Entgeltgruppe, wenn sie mindestens zur Hälfte der individuell vereinbarten Arbeitszeit anfällt.
    (2)
    Die Arbeitnehmerin erhält monatlich ein Tabellenentgelt gemäß Anla-ge 2. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die die Ar-beitnehmerin eingruppiert ist, sowie nach der für sie geltenden Stufe.
    (3)
    Die Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 umfassen vier Stufen.
    (4)
    Bei Einstellung wird die Arbeitnehmerin mindestens der Stufe A zuge-ordnet. Bei einem vorausgegangenen Wechsel zwischen Arbeitgebe-rinnen, die diesen Tarifvertrag anwenden (§ 3 Satz 2), wird die Arbeit-nehmerin der Stufe zugeordnet, die sie in dem Arbeitsverhältnis zur vor-herigen Arbeitgeberin erreicht hat, wenn der Unterbrechungszeitraum zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen sechs Monate nicht über-schritten hat. In Ausnahmefällen und wenn ein besonderes Maß an Be-rufserfahrung oder Qualifizierung vorliegt, kann im alleinigen Ermessen der Arbeitgeberin eine Einstufung in die Stufe B erfolgen.
    (5)
    Die Arbeitnehmerin steigt bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in die nächst höhere Stufe auf:
    a.
    Erreichen von einer definierten Anzahl von Fortbildungspunkten durch Weiterqualifikation durch Fort- und Weiterbildung und
    b.
    Dauer der Beschäftigungszeit
    Die Höherstufung erfolgt bei Nachweis der benötigten Fortbildungs-punkte durch die Arbeitnehmerin mit der im Monat nach Vorliegen beider Aufstiegsvoraussetzungen fälligen Entgeltzahlung.
    (6)
    Die Arbeitnehmerin muss für einen Aufstieg in die nächste Entgeltstufe die folgende Anzahl von Fortbildungspunkten (FP) durch Weiterqualifikation erreicht haben
    HTV-FRÖBEL Seite 10 von 31
    1.
    im pädagogischen Bereich:
    von Stufe …
    nach Stufe …
    erforderliche FP
    nach einer Beschäftigungszeit von mindestens … Jahren
    A nach B
    6
    2 Jahren
    B nach C
    9
    5 Jahren
    C nach D
    15
    10 Jahren
    2.
    im technischen Bereich und im Verwaltungsbereich:
    von Stufe …
    nach Stufe …
    erforderliche FP
    nach einer Beschäftigungszeit von mindestens … Jahren
    A nach B
    2
    2 Jahren
    B nach C
    4
    5 Jahren
    C nach D
    4
    10 Jahren
    (7)
    Fortbildungspunkte, die zum Erreichen einer höheren Entgeltstufe eingesetzt werden, können nicht für das Erreichen eines weiteren Stufenaufstieges genutzt werden.
    (8)
    Sollte eine Arbeitnehmerin im Einzelfall aufgrund nicht planbarer be-trieblicher Gründe (z.B. Vertretung einer kurzfristig erkrankten Mitarbei-terin) oder nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen können, für die sie bereits an-gemeldet war und aus diesem Grund die zum Aufstieg in die nächst höhere Stufe im vorgesehenen Stufenaufstiegszeitrahmen entspre-chend Absatz 6 erforderlichen Fortbildungspunkte nicht erreichen, er-folgt ein Aufstieg in die nächste Entgeltstufe dann, wenn innerhalb der auf die geplante Fortbildungsveranstaltung folgenden sechs Monate die fehlenden Fortbildungspunkte erworben werden. Es dürfen maximal drei Fortbildungspunkte nachgeholt werden.
    In diesem Fall erfolgt der entsprechende Aufstieg in die nächst höhere Stufe nach Einreichung der nachträglich erworbenen Fortbildungs-punkte rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglich angestrebten ab-gesagten Teilnahme der Arbeitnehmerin entsprechend Satz 1.
    Die durch den rückwirkend zustande kommenden Stufenaufstieg entstehende Entgeltdifferenz wird nach Einreichung der zum Aufstieg benötigten Fortbildungspunkte mit der jeweils im darauffolgenden Kalendermonat anstehenden Entgeltzahlung ausgezahlt.
    § 16
    Höher- und Herabgruppierung
    (1)
    Bei einer Höhergruppierung wird die Arbeitnehmerin in der Höhergruppierungsgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, die der Stufe
    HTV-FRÖBEL Seite 11 von 31
    ihrer Ausgangsgruppe entspricht, die sie vor der Höhergruppierung erreicht hat. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 15 unter Anrechnung der bereits erreichten Fortbildungspunkte und der in der Stufe der Ausgangsgruppe zurückgelegten Beschäftigungszeit.
    (2)
    Bei einer Herabgruppierung wird die Arbeitnehmerin in der Herabgruppierungsgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, aus der sie herabgruppiert wird. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 15 unter Anrechnung der bereits erreichten Fortbildungspunkte und der in der Stufe, aus der sie herabgruppiert wird, zurückgelegten Beschäftigungszeit.
    § 17
    Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
    Wird der Arbeitnehmerin vorübergehend für die Dauer von mehr als drei Monaten ununterbrochen die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit übertragen, erhält sie mit Beginn des vierten Monats für den Gesamt-zeitraum der Übertragung eine persönliche Zulage in Höhe des Unter-schiedsbetrags zwischen ihrem regelmäßigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung der höherwerti-gen Tätigkeit stufengleich ergeben würde.
    § 18
    Leitung auf Probe
    (1)
    Leitungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von einem Jahr vereinbart werden. Die beiderseitigen Kündi-gungsrechte bleiben unberührt.
    (2)
    Leitungspositionen sind die ab Entgeltgruppen P6, T4 und V3 zugewie-senen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung von der Arbeitgeberin ausdrücklich als Leitungsposition auf Probe bezeichnet worden sind.
    (3)
    Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis zu FRÖBEL, kann der Arbeitnehmerin vorübergehend eine Leitungsposition bis zur Dauer von einem Jahr übertragen werden. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Während der Übertragung der Leitungsposition auf Probe wird das Entgelt ent-sprechend der Leitungsposition gemäß der Entgeltgruppenzuordnung in Anlage 1 gezahlt. Bei Bewährung in der Leitungsposition wird diese dauerhaft übertragen. Andernfalls bestimmt sich das Entgelt nach der bisherigen Tätigkeit der Arbeitnehmerin. Die vertraglich geschuldete Leistung wird dadurch nicht berührt. HTV-FRÖBEL Seite 12 von 31
    § 19
    Zulagen
    Bei der Übertragung und Übernahme von besonderer Verantwortung und besonderen Aufgaben kann für die Dauer der Übertragung eine individuelle Zulage gezahlt werden. Die Beteiligungsrechte des Betriebs-rates bleiben unberührt.
    § 20
    Entgelt für Teilzeitbeschäftigung
    Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt gemäß Anlage 2 ent-sprechend ihrer Eingruppierung in eine Entgeltgruppe gemäß Anlage 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch-schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
    § 21
    Entgelt für Berufspraktikum
    Eine Praktikantin für den Beruf der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatli-chen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat, erhält bei Vollbe-schäftigung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.254,09 Euro.
    § 22
    Auszahlung des Entgelts
    (1)
    Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Ende eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Arbeitnehmerin eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Die Bezü-ge sind so rechtzeitig zu überweisen, dass die Arbeitnehmerin am Zahl-tag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, Sonn-tag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag als Zahltag.
    (2)
    Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Arbeitnehmerin trägt die Arbeitgebe-rin. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren trägt die Arbeitnehmerin.
    (3)
    Die Auszahlung von unständigen Entgeltbestandteilen gemäß § 25 Ab-satz 1 einschließlich der für die Arbeitsleistung erfolgten Bezahlung er-folgt spätestens zwei Monate nach deren Entstehung. HTV-FRÖBEL Seite 13 von 31
    ABSCHNITT IV
    Arbeitszeit
    § 23
    Arbeitszeit
    (1)
    Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Für die Berechnung des Durch-schnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für die Durchführung von beson-deren Teilzeitmodellen (Sabbatjahr) kann einzelvertraglich ein längerer Ausgleichszeitraum vereinbart werden.
    (2)
    Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist bei Vollbeschäftigung grund-sätzlich auf fünf Tage zu verteilen. Dies gilt auch bei einer regelmäßigen Öffnung der Einrichtung an Samstagen.
    (3)
    Die Arbeitnehmerin ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwen-digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht und Schichtar-beit, Überstunden, Plusstunden und Mehrarbeit sowie zu Notfalleinätzen, die aufgrund eines abgestimmten Planes angeordnet werden, ver-pflichtet. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen können zu Plus- und Überstunden, Mehrarbeit sowie zu Notfalleinsätzen im Sinne des Satzes 1 nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung verpflichtet werden.
    (4)
    Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeits-zeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
    (5)
    Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 5.30 bis 21.30 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeits-stunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeit-raums ausgeglichen.
    (6)
    Die Absätze 4 und 5 gelten nur alternativ und nicht bei Schichtarbeit.
    (7)
    Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbe-stimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 4 und 5) möglich. Gleitzeitarbeit ist die Arbeit, bei der auf Grund betrieblicher Regelung die tägliche Arbeitszeit in eine Kernzeit sowie eine Zeitspanne für Arbeitsbeginn und Arbeitsende, die von der Arbeitnehmerin selbständig ausgefüllt werden kann, unterteilt ist. HTV-FRÖBEL Seite 14 von 31
    § 24 Sonderformen der Arbeit
    (1)
    Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel-mäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
    (2)
    Notfalleinsätze leisten Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen der stationä-ren Jugendhilfe (Heimbetrieb), die auf Grund eines abgestimmten Pla-nes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in Notfällen auf Abruf die Arbeit aufnehmen.
    (3)
    Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.30 Uhr und 5.30 Uhr.
    (4)
    Mehrarbeit sind die geleisteten Arbeitsstunden, die Teilzeitarbeitnehme-rinnen über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitarbeitnehmerinnen (§ 23 Absatz 1 Satz 1) leisten. Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin unaufgefordert vorab in Kenntnis zu setzen, falls nicht geplante Mehrar-beitsstunden anfallen.
    (5)
    Überstunden sind die auf Anordnung der Arbeitgeberin geleisteten Ar-beitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitarbeitnehmerinnen (§ 23 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienst-planmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausge-hen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgegli-chen werden.
    (6)
    Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
    a.
    im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 23 Absatz 4 über 48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
    b.
    im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 23 Ab-satz 5 außerhalb der Rahmenzeit,
    c.
    im Falle von Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täg-lichen Arbeitsstunden hinausgehend
    angeordnet worden sind.
    (7)
    Die Arbeitsstunden, die zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit von Voll-zeitarbeitnehmerinnen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 und der Obergrenze des Arbeitszeitkorridors gemäß § 23 Absatz 4 oder außerhalb der Rah-menzeit gemäß § 23 Absatz 5 geleistet werden, werden als Plusstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. HTV-FRÖBEL Seite 15 von 31
    (8)
    Zum pädagogischen Konzept in FRÖBEL-Kindergärten und -Horten ge-hören Angebote außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten der Arbeit-nehmerin gemäß § 23. Tätigkeiten für folgende Veranstaltungen und Projekte stellen als Regelaufgaben keine Sonderformen der Arbeit dar und gelten daher nicht als zuschlagspflichtige Arbeitszeit im Sinne von § 25:
    -
    Kinderfeste, Laternenumzüge, Gottesdienstteilnahme
    -
    Elterninformationstage
    -
    Tage der offenen Tür
    -
    Übernachtungsprojekte mit Kindern
    -
    Gruppenfahrten.
    Der Einsatz der Arbeitnehmerin für die vorbezeichneten Aufgaben be-darf der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Die aufgewendeten Zeiten für die Aufgaben im Sinne dieses Absatzes werden dem Arbeits-zeitkonto der Arbeitnehmerin als zuschlagsfreie Arbeitszeit gutgeschrie-ben. Hiervon abweichend erhält die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehme-rin bei mehrtägigen Gruppenfahrten eine Gutschrift in Höhe von sechs Stunden je Tag auf ihr Arbeitszeitkonto. Teilzeitbeschäftigten Arbeitneh-merinnen wird die Differenz zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit sowie die Gutschrift von sechs Stunden je Tag auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Auf Antrag der teilzeitbeschäf-tigten Arbeitnehmerin wird die verbuchte Arbeitszeit im Sinne von Satz 6 ausgezahlt.
    § 25 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    (1)
    Arbeitnehmerinnen erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitarbeitnehmerinnen – je Stunde
    a.
    für Überstunden 20 v.H.,
    b.
    für Nachtarbeit 20 v.H.,
    c.
    für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
    d.
    bei Feiertagsarbeit,
    Arbeit am 24. und 31. Dezember,
    mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
    des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jewei-ligen Stufe und Gruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c und d wird nur der höchste Zeitzuschlag ge-zahlt.
    (2)
    Für Mehrarbeitsstunden (§ 24 Absatz 4), die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 23 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums HTV-FRÖBEL Seite 16 von 31
    mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Arbeitnehmerin je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Gruppe und Stufe, es sei denn, sie werden auf einem Ar-beitszeitkonto verbucht.
    (3)
    Für den Notfalleinsatz nach § 24 Absatz 2 erhält die Arbeitnehmerin ne-ben dem Stundenentgelt der tatsächlichen geleisteten Tätigkeit eine Pauschale von 20 Euro je Einsatz.
    (4)
    Arbeitnehmerinnen, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Ständige Schichtarbeit leistet ei-ne Arbeitnehmerin, die auf einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, bei dem die Arbeitsabläufe auf Dauer nach einem Schichtplan geregelt sind. Arbeitnehmerinnen, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten ei-ne Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
    § 26 Arbeitszeitkonto
    (1)
    Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wer-den. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 23 Absatz 4) oder eine Rahmenzeit (§ 23 Absatz 5) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
    (2)
    In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. Alle Arbeitnehme-rinnen der Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
    (3)
    Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 23 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeit-schuld bestehen bleiben und nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 24 Absatz 4 gebucht werden.
    (4)
    Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3) tritt eine Minderung des Zeitgut-habens nicht ein.
    (5)
    In der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
    a.
    Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das
    höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu 160 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen,
    b.
    Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die Arbeitnehmerin, HTV-FRÖBEL Seite 17 von 31
    c.
    die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimm-ten Zeiten (zum Beispiel an so genannten Brückentagen) vorzu-sehen,
    d.
    die Folgen, wenn die Arbeitgeberin einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.
    (6)
    Die Arbeitgeberin kann mit der Arbeitnehmerin die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall können besondere Schwel-lenwerte im Sinne von Absatz 5 a. vereinbart werden. Der Betriebsrat ist zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
    § 27
    Teilzeitbeschäftigung
    (1)
    Mit vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 23 Absatz 1 Satz 1) vereinbart werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag befristet werden. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
    (2)
    Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevor-zugt berücksichtigt werden.
    § 28
    Mittelbare pädagogische Arbeit
    (1)
    Die Arbeitnehmerin, die in einem Kindergarten oder Hort beschäftigt ist und zu deren Aufgaben eine unmittelbare pädagogische Tätigkeit ge-hört, wird zum Zwecke der Erfüllung mittelbarer pädagogischer Tätigkei-ten
    a.
    bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit von 30 bis 40 Stunden um monatlich 6,5 Stunden
    b.
    bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit von 20 bis unter 30 Stunden um monatlich 5 Stunden
    c.
    bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit von 10 bis unter 20 Stunden um monatlich 3,5 Stunden
    von der unmittelbaren pädagogischen Tätigkeit entlastet.
    (2)
    Zur unmittelbaren pädagogischen Tätigkeit gehören alle Tätigkeiten, bei denen die Erfüllung des Förderungsauftrags im Sinne von § 22 KJHG den Kontakt zum Kind, zu den Eltern oder zu sonstigen Personen und Einrichtungen erfordert. Hierzu gehören insbesondere die Arbeit in der
    HTV-FRÖBEL Seite 18 von 31
    Gruppe, Elternabende und Elterngespräche, Dienstberatungen und Teambesprechungen sowie Beratungen mit Behörden und Einrichtun-gen. Zu den mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten gehören Tätigkei-ten, die der Vorbereitung auf die unmittelbare pädagogische Tätigkeit sowie der Dokumentation dienen. Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung und Dokumentation der kindbezogenen Beobachtung, die Vorbereitung zur Sprachstandsfeststellung und Sprachdokumentati-on sowie die Vorbereitung von Projekten und Aktivitäten.
    § 29
    Arbeitsbefreiung
    (1) Die Arbeitnehmerin wird in nachstehenden Fällen, wenn die Angele-genheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
    a.
    Bei amts-, versorgungs- und betriebsärztlich angeordneten Unter-suchungen und Behandlungen.
    b.
    Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deut-schem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrie-ben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur in-soweit, als die Arbeitnehmerin nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Arbeitnehmerin hat den Ersatzanspruch gel-tend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Arbeitgebe-rin abzuführen.
    c.
    Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen der Kreis- und Bezirksvorstände, der Landesvorstände, der Lan-desfachgruppen, der Bundesfachgruppen, des Koordinierungs-ausschusses für Fachgremienarbeit (KAFGA), des Koordinierungs-vorstandes, des Hauptvorstandes, des Gewerkschaftstages und der Delegiertenkonferenzen oder vergleichbarer Gremien ab der Bezirksebene bzw. entsprechender Gremien anderer vertrags-schließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu fünf Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche In-teressen entgegenstehen.
    d.
    Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen einschließlich Sitzungen ei-ner zuständigen Tarifkommission zwischen den Parteien dieses Haustarifvertrags ist auf Anforderung der Gewerkschaft Arbeits-befreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu erteilen. HTV-FRÖBEL Seite 19 von 31
    e.
    Zur Teilnahme von berufenen Mitgliedern an Sitzungen der FRÖ-BEL-Weiterbildungskommission gemäß § 14.
    (2)
    Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß Absatz 1 Satz 1 sind das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festge-legten Entgeltbestandteile.
    (3)
    In allen Fällen, in denen die Arbeitnehmerin einem Dritten gegenüber einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles erlangt, hat sie diesen zum Zwecke der Anrechnung auf die Bezüge geltend zu ma-chen. Aufwandsentschädigungen bleiben hierbei außer Betracht.
    (4)
    Die Arbeitnehmerin wird zudem unter Fortzahlung des Entgelts bei nachfolgend genannten Anlässen wie folgt von der Arbeit frei gestellt:
    a.
    bei eigener Heirat, Heirat der Kinder: ein Arbeitstag,
    b.
    bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin oder vollzoge-ner Adoption eines minderjährigen Kindes: ein Arbeitstag,
    c.
    beim Tod des/der Ehegatten/Lebenspartner/in: drei Arbeitstage,
    d.
    beim Tod eines Familienangehörigen (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern): 1 Arbeitstag
    e.
    bei 5-, 10-, 15- usw.-jähriger Betriebszugehörigkeit der Arbeitneh-merin zu FRÖBEL: 1 Arbeitstag
    f.
    wenn der 24.12. und 31.12. eines Jahres auf einen Arbeitstag fällt.
    (5)
    Der Arbeitnehmerin wird unbezahlte Freistellung gewährt:
    a.
    bei Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach den Regelungen des § 45 SGB V.
    Dauer des Freistellungsanspruches:
    aa. verheiratete Beschäftigte oder Arbeitnehmerinnen mit Le-benspartnerinnen:
    je Kind längstens 10 Arbeitstage
    bei mehreren Kindern längstens 25 Arbeitstage
    bb. allein erziehende Arbeitnehmerin:
    je Kind längstens 20 Arbeitstage
    bei mehreren Kindern 50 Arbeitstage.
    Bei schwerer Erkrankung des/der Ehegatten/Lebenspartner/in oder einer sonstigen im Haushalt lebenden Person, wenn die Ar-beitnehmerin aus diesem Grunde die Betreuung ihres Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pfle-
    HTV-FRÖBEL Seite 20 von 31
    gebedürftig ist, übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht.
    b.
    Beschäftigte erhalten längstens sechs Tage unbezahlte Freistel-lung bei Erkrankung und Pflege eines Kindes, das das zwölfte Le-bensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.
    (6)
    Die Regelungen für Lebenspartner/innen sind an die Voraussetzung ei-ner gemeinsamen Wohnung geknüpft. Die Befreiungsbestimmungen, die für Ehegatten gelten, sind auf Lebenspartnerschaften sinngemäß anzuwenden.
    ABSCHNITT V
    Urlaub
    § 30
    Erholungsurlaub
    (1)
    Die Arbeitnehmerin erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter
    Fortzahlung des Entgelts gemäß § 29 Absatz 2. Urlaubsjahr ist das Kalen-derjahr.
    (2)
    Die Anzahl der Urlaubstage beträgt bei der Einstellung 27 Arbeitstage, bei einer Beschäftigungszeit (§ 3) von mindestens zwei Jahren 28 Ar-beitstage und bei einer Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren 30 Arbeitstage. Für Beschäftigte der Entgeltgruppe T1 beträgt der Erho-lungsurlaub abweichend von Satz 1 24 Arbeitstage. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist die Beschäftigungszeit, die im Urlaubsjahr erreicht wird.
    (3)
    Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach den persönlichen Wünschen der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der betrieblichen Erforder-nisse. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu nehmen. Am Anfang des Kalenderjahres sind zwischen der jeweiligen Vorgesetz-ten und der Arbeitnehmerin die Urlaubswünsche abzustimmen.
    (4)
    Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fas-sung mit der Maßgabe, dass der Urlaub bis spätestens 30. Juni des Fol-gejahres anzutreten ist, wenn er bis zum Ende des dritten Kalendermo-nats des Folgejahres wegen einer Arbeitunfähigkeit der Arbeitnehmerin, der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Urlaub, der nicht innerhalb des Urlaubsjahres beziehungsweise des Übertragungszeitraums im Sinne von Satz 1 genommen wurde, verfällt.
    (5)
    Die Arbeitgeberin kann den Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei ihrer Arbeitgeberin Teilzeitarbeit leistet. HTV-FRÖBEL Seite 21 von 31
    ABSCHNITT VI
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    § 31
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    (1)
    Wird eine Arbeitnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, so hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Ar-beitgeberin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird die Arbeitnehmerin infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert sie wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
    a.
    sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Mo-nate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    b.
    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
    (2)
    Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbro-chener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
    (3)
    Die Entgeltfortzahlung wird bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus geleistet.
    (4)
    Als Entgeltfortzahlung wird ein Entgelt gemäß § 29 Absatz 2 gezahlt.
    ABSCHNITT VII
    Altersversorgung
    § 32
    Betriebliche Altersversorgung
    Es gelten die Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersver-sorgung vom 12. Dezember 2008 und die sie ergänzenden, ändernden und ersetzenden Vereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. HTV-FRÖBEL Seite 22 von 31
    ABSCHNITT VIII
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    § 33
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
    (1)
    Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festge-legte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
    (2)
    Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Arbeitnehmerin voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zu-stimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
    (3)
    Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsver-hältnis nicht, wenn die Arbeitnehmerin nach ihrem vom Rentenversi-cherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäf-tigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
    (4)
    Verzögert die Arbeitnehmerin schuldhaft den Rentenantrag oder be-zieht sie Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten eines durch den zuständigen Renten-träger bestimmten Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmerin das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
    (5)
    Soll die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von
    HTV-FRÖBEL Seite 23 von 31
    vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsver-trag nichts anderes vereinbart ist.
    § 34
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    (1)
    Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des unbefristeten Arbeits-verhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monats-schluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungs-zeit im Sinne von § 3
    bis zu einem Jahr ein Monat
    von mehr als einem Jahr sechs Wochen
    von mindestens fünf Jahren drei Monate
    von mindestens acht Jahren vier Monate
    von mindestens zehn Jahren fünf Monate
    von mindestens zwölf Jahren sechs Monate
    zum Ende eines Kalendermonats.
    (2)
    Für die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses von weniger als sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monats-ende. Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von sechs Monaten ist nur zulässig, wenn die Vertragsdau-er mindestens zwölf Monate beträgt. Nach sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeits-verhältnissen bei derselben Arbeitgeberin
    von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen
    von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
    zum Ende eines Kalendermonats,
    von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate
    von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
    zum Ende eines Kalendermonats.
    Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der Arbeitnehmerin verschuldet oder veran-lasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
    § 35
    Zeugnisse und Bescheinigungen
    (1)
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin An-spruch auf unverzügliche Ausstellung eines Zeugnisses über Art und Dauer ihrer Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist auf Antrag der Arbeitnehmerin HTV-FRÖBEL Seite 24 von 31
    auch auf Führung und Leistung zu erstrecken, wenn das Arbeitsverhält-nis mindestens drei Monate bestanden hat.
    (2)
    Die Arbeitnehmerin ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen (Zwischenzeugnis).
    ABSCHNITT IX
    Haftung und Ausschlussfrist
    § 36
    Haftung, Haftpflichtversicherung, Forderungsübergang
    (1)
    Verletzt die Arbeitnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflich-ten aus dem Arbeitsvertrag, so haftet sie gegenüber der Arbeitgeberin für den daraus entstandenen Schaden.
    (2)
    Wird durch die Arbeitnehmerin in Ausübung der ihr übertragenen Tätig-keit ein Dritter geschädigt, so haftet die Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin bis zur Höhe des entstandenen Schadens, sofern die Ar-beitnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
    (3)
    Kann die Arbeitnehmerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch in-soweit auf die Arbeitgeberin über, als diese der Arbeitnehmerin Kran-kenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende Ar-beitgeberanteile an bzw. Zuschüsse zu Beiträgen zur Sozialversicherung abgeführt hat. Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
    (4)
    Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin geltend gemacht werden.
    § 37
    Ausschlussfrist
    Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Arbeitnehmerin oder von der Arbeitgeberin schriftlich geltend gemacht werden.
    HTV-FRÖBEL Seite 25 von 31
    ABSCHNITT X
    Bestandsschutz und Übergangsrecht
    § 38
    Bestandsschutzregelungen
    Die tariflichen Bestandsschutzregelungen werden gesondert geregelt.
    ABSCHNITT XI
    Schlussbestimmungen
    § 39
    Inkrafttreten und Laufzeit
    (1)
    Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2009 in Kraft.
    (2)
    Abweichend von Absatz 1 tritt § 23 Absatz 1 zum 1. Januar 2010 in Kraft.
    (3)
    Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, jedoch frühes-tens zum 31. Dezember 2012 schriftlich gekündigt werden.
    (4)
    Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden:
    a.
    § 21 mit einer Frist von drei Monaten, jedoch frühestens zum 31.12.2010,
    b.
    die Tabellenentgelte der Entgelttabelle gemäß Anlage 2 mit einer Frist von drei Monaten, jedoch frühestens zum 31.01.2012.
    (5)
    Die Tarifparteien verpflichten sich, auf schriftlichen Antrag einer Partei in Verhandlungen/Gespräche einzutreten, wenn der wirtschaftliche Be-stand von FRÖBEL gefährdet ist. Das Gleiche gilt bei grundsätzlichen Problemen bei der Anwendung dieses Tarifvertrages.
    Berlin,…………………….. Berlin,……………………….
    …………………………….. ……………………………….
    FRÖBEL e.V. GEW
    ……………………………..
    FRÖBEL Berlin gGmbH
    ……………………………..
    FRÖBEL Frankfurt (Oder) gGmbH
    HTV-FRÖBEL Seite 26 von 31
    ……………………………..
    FRÖBEL Hamburg gGmbH
    ………………………………
    FRÖBEL Köln gGmbH
    ……………………………….
    FRÖBEL Lausitz gGmbH
    …………………………………
    FRÖBEL Leipzig gGmbH
    …………………………………
    FRÖBEL Management GmbH
    ………………………………….
    FRÖBEL Potsdam gGmbH
    ………………………………….
    FRÖBEL Rhein-Ruhr gGmbH
    ………………………………….
    FRÖBEL Service GmbH
    ………………………………….
    FRÖBEL Thüringen gGmbH
    HTV-FRÖBEL Seite 27 von 31
    Anlage 1 HTV-FRÖBEL
    - Zuordnung zu den Entgeltgruppen -
    Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich (Tätigkeitsbereich P)
    P1
    Erziehungshelferinnen ohne beruflichen Abschluss.
    P2
    1.
    Kinderpflegerinnen, Heilpflegeerziehungshelferinnen und Sozialassisten-tinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und
    entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig-keiten ausüben.
    2.
    Fachfremd qualifizierte Erziehungshelferinnen muttersprachlich nicht-deutschsprechend, die das bilinguale Konzept in FRÖBEL-Einrichtungen umsetzen.
    P3
    1.
    Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig-keiten ausüben.
    2.
    Muttersprachlich nicht-deutsch sprechende Erzieherinnen, die eine der deutschen staatlichen Anerkennung entsprechende Ausbildung besit-zen, die das bilinguale Konzept in FRÖBEL-Einrichtungen umsetzen.
    3.
    Pädagogische Fachkräfte in Einrichtungen der sozialpädagogischen Familienhilfe und Jugendfreizeittreffs oder vergleichbarer Einrichtungen.
    P4
    Pädagogische Fachkräfte für Sprache, Integration, Musik, Gesundheit und Bewegung sowie Erzieherinnen mit Sonderqualifikation (Reggio-, Fröbel-, Kneipp-Pädagogik, einschlägiger berufsqualifizierender Fach-/Hochschulabschluss/Bachelor, mindestens einjährige heilpädagogi-sche Zusatzqualifikation, Praxisanleitung mit entsprechender Weiterbil-dung).
    P5
    1.
    Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertrete-rinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten bestellt sind.
    2.
    Erzieherinnen und Heilpädagoginnen in Integrationsgruppen (Erzie-hungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen För-derung von Kindern mit und ohne Behinderung zugewiesen sind) mit ei-nem Anteil von mindestens einem Drittel von Kindern mit Behinderun-gen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. HTV-FRÖBEL Seite 28 von 31
    3.
    Erzieherinnen und Heilpädagoginnen in Gruppen von Kindern mit Be-hinderungen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
    4.
    Erzieherinnen und Heilpädagoginnen in einem Erziehungsheim, einem Kinder- und Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung.
    P6
    1.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) mit fachlich koordinierenden Aufgaben für bis zu neun Beschäftigte min-destens der Entgeltgruppe P1-P5.
    2.
    Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit Hochschulabschluss und staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Bera-tungsstellen.
    3.
    Heilpädagoginnen mit Hochschulabschluss oder sonstigem gleichwerti-gen Abschluss.
    P7
    1.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) mit fachlich koordinierenden Aufgaben für bis zu neunzehn Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe P1-P5.
    2.
    Fachberaterinnen mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
    3.
    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen in entsprechender Tä-tigkeit, jedoch keine psychologischen Psychotherapeutinnen, soweit nicht in P8 eingruppiert.
    P8
    1.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens zwanzig Beschäftig-te mindestens der Entgeltgruppe P1-P5.
    2.
    Leiterinnen von Erziehungsheimen
    3.
    Fachkräfte mit psychologischer Qualifikation, die in einem Dip-lom/Master-Studiengang erworben wurde und beraterisch-therapeutischer oder psychotherapeutischer (Zusatz)qualifikation und psychologische Psychotherapeutinnen in Beratungsstellen.
    4.
    Fachreferentinnen mit Hochschulabschluss (Diplom/Master) in einschlä-gigen Studiengängen.
    Arbeitnehmerinnen im Bereich Technik, Hauswirtschaft, Küche
    (Tätigkeitsbereich T)
    T1
    Beschäftigte ohne Berufsausbildung im Reinigungs- und Wirtschafts-dienst (Richtbeispiele: Reinigungskräfte ohne fachspezifische Ausbil-dung, Spülhilfen, Gartenhelferinnen).
    T2
    Beschäftigte auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fer-tigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, min-
    HTV-FRÖBEL Seite 29 von 31
    destens einjährige Ausbildung oder eine Berufspraxis von bis zu 15 Mo-naten in dem auszuübenden Tätigkeitsfeld erworben werden oder die eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung erfordern. Richt-beispiele: Hausmeisterinnen, Gärtnerinnen, Reinigungsfachkräfte, Hauswirtschaftshelferinnen, Köchinnen ohne dreijährige Berufsübung
    T3
    1.
    Köchin mit Abschlussprüfung und mindestens dreijähriger Berufsaus-übung als Köchin.
    2.
    Technische Koordinatorinnen, die im technischen Bereich (Hauswirt-schaft, Reinigung, Hausmeistertätigkeiten) koordinierende und einrich-tungsübergreifende Funktionen und Aufgaben übernehmen.
    T4
    Küchenleiterinnen (Köchinnen nach T3) bei ausgeübter Koordinierung bzw. Führung von mindestens fünf Küchen-Regelkräften.
    Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsbereich (Tätigkeitsbereich V)
    V1
    Beschäftigte auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fer-tigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, min-destens dreijährige Berufsausbildung erworben werden. Richtbeispiele: Sekretärin/Fachangestellte für Bürokommunikation, Verwaltungsange-stellte im Bereich der Elternbeitragsverwaltung.
    V2
    Beschäftigte auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fä-higkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbil-dung an einer Fachhochschule oder durch einen gleichwertigen Aus-bildungsabschluss erworben werden. Richtbeispiele: Betriebswirtin, Ver-waltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung in den Bereichen Personal, Controlling, Mittelverwaltung oder Finanzbuchhaltung.
    V3
    Wie V2 mit zusätzlichen koordinierenden Aufgaben. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von den Arbeitnehmerinnen ein höheres Maß an Fachwissen oder Verantwortung für Betriebsmittel oder Verantwortung für Personal gefordert wird. HTV-FRÖBEL Seite 30 von 31
    HTV-FRÖBEL Seite 31 von 31
    Anlage 2 HTV-FRÖBEL (Entgelttabelle*)
    Gruppe
    Stellenbezeichnung
    Stufe A
    Stufe B
    Stufe C
    Stufe D
    Stufe tritt in Kraft:
    ab Nov. 09
    ab Jan. 11
    ab Jan. 12
    ab Jan. 12
    Beschäftigungszeit:
    0 Jahre
    2 Jahre
    5 Jahre
    10 Jahre
    Pädagogischer Bereich
    Einstieg
    6 FP
    9 FP
    15 FP
    P8
    Leitung Kindergarten ab 20 MitarbeiterInnen
    2.940,00
    3.045,00
    3.150,00
    3.255,00
    P7
    Leitung Kindergarten ab 10 MitarbeiterInnen
    2.625,00
    2.730,00
    2.835,00
    2.940,00
    P6
    Leitung Kindergarten unter 10 MitarbeiterInnen
    2.310,00
    2.415,00
    2.520,00
    2.625,00
    P5
    Erzieherin mit besonderen Aufgaben
    2.205,00
    2.310,00
    2.415,00
    2.520,00
    P4
    Erzieherin im Regeldienst mit Zusatzqualifikation
    2.150,00
    2.255,00
    2.360,00
    2.465,00
    P3
    Erzieherin im Regeldienst
    2.100,00
    2.205,00
    2.310,00
    2.415,00
    P2
    Erziehungshelferin/Kinderpflegerin
    1.837,50
    1.942,50
    2.047,50
    2.152,50
    P1
    Erziehungshelferin ohne Ausbildung
    1.522,50
    1.627,50
    entfällt
    entfällt
    Technischer Bereich
    Einstieg
    2 FP
    4 FP
    4 FP
    T4
    Küchenleitung ab 5 Regel-Beschäftigten
    1.835,00
    1.940,00
    2.045,00
    2.150,00
    T3
    Köchin, technische Koordinatorinnen
    1.785,00
    1.890,00
    1.995,00
    2.100,00
    T2
    Wirtschaftsdienst/Haushandwerkerinnen/Reinigerinnen
    1.375,50
    1.428,00
    1.480,50
    1.533,00
    T1
    Ungelernte Reinigungskräfte/Hauswirtschaftshelferinnen
    1.304,40
    entfällt
    entfällt
    entfällt
    Verwaltungsbereich
    Einstieg
    2 FP
    4 FP
    4 FP
    V3
    Verwaltungskraft mit Koordinationsfunktion
    2.205,00
    2.310,00
    2.415,00
    2.520,00
    V2
    Spezielle Verwaltungskraft
    2.100,00
    2.205,00
    2.310,00
    2.415,00
    V1
    Verwaltungskraft
    1.732,50
    1.837,50
    1.942,50
    2.047,50
    *angegebene Monatsgehälter in EUR

    Comment by Peter Reuter — 19. März 2010 um 15:25

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